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Nebenkostenabrechnung: Fristen, Pflichten und typische Fehler

Welche Fristen für die Nebenkostenabrechnung gelten, welche Kosten umlagefähig sind und welche Fehler Vermieter Geld kosten: der Leitfaden zu § 556 BGB.

10.06.20268 Min. LesezeitNebenkostenabrechnung Frist · Betriebskostenabrechnung Vermieter · umlagefähige Nebenkosten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB), danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen
  • Der Mieter hat ab Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit für Einwendungen
  • Umlagefähig sind nur die 17 Betriebskostenarten aus § 2 BetrKV, Verwaltungskosten und Reparaturen gehören nicht dazu
  • Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu 50 bis 70 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden (HeizkostenV)

Als Vermieter müssen Sie einmal im Jahr über die Betriebskosten abrechnen: fristgerecht, formal korrekt und nur mit den Kosten, die das Gesetz erlaubt. Wer hier Fehler macht, verliert schnell bares Geld, denn eine verspätete Abrechnung bedeutet in der Regel, dass Nachforderungen verloren sind. Wir zeigen, welche Fristen gelten, welche Kosten Sie umlegen dürfen und woran Abrechnungen in der Praxis typischerweise scheitern.

Welche Frist gilt für die Nebenkostenabrechnung?

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, so steht es in § 556 Abs. 3 BGB. Läuft der Abrechnungszeitraum über das Kalenderjahr, muss die Abrechnung also bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Briefkasten des Mieters liegen, das Versanddatum allein genügt nicht.

Entscheidend ist der Zugang, nicht die Absendung. Wer die Abrechnung erst kurz vor Jahresende verschickt, trägt das Risiko von Postlaufzeiten und muss den Zugang im Streitfall beweisen. In der Praxis empfiehlt sich der Versand bis spätestens Anfang Dezember, besser deutlich früher. Der Abrechnungszeitraum selbst darf höchstens 12 Monate umfassen, muss aber nicht das Kalenderjahr sein.

Folgen bei Verspätung

Geht die Abrechnung zu spät zu, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben, etwa weil ein Grundsteuerbescheid oder die Abrechnung des WEG-Verwalters fehlte. Dann müssen Sie allerdings unverzüglich nachholen, sobald das Hindernis entfällt. Wichtig: Ein Guthaben des Mieters bleibt auch nach Fristablauf geschuldet, die Frist schützt allein den Mieter.

Wie lange kann der Mieter Einwendungen erheben?

Der Mieter hat ab Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, Einwendungen geltend zu machen (§ 556 Abs. 3 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist er mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Beanstandung nicht zu vertreten.

Für Sie als Vermieter heißt das: Belege mindestens so lange aufbewahren und dem Mieter auf Wunsch Belegeinsicht gewähren. Der Mieter darf die Originalbelege einsehen, üblicherweise in Ihren Räumen oder beim Verwalter. Verweigern Sie die Einsicht, kann der Mieter Nachzahlungen zurückhalten.

Welche Kosten dürfen Sie auf den Mieter umlegen?

Umlagefähig sind ausschließlich die 17 Betriebskostenarten aus § 2 BetrKV, und auch nur dann, wenn der Mietvertrag die Umlage wirksam vereinbart. Verwaltungskosten sind bei Wohnraum ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV), ebenso Instandhaltung und Instandsetzung.

Dazu zählen unter anderem Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung, Aufzug, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen sowie der Hauswart. Die Auffangposition „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) greift nur, wenn die jeweilige Kostenart im Mietvertrag konkret benannt ist.

Umlagefähig (§ 2 BetrKV)

Nicht umlagefähig

Grundsteuer

Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)

Wasser, Abwasser, Heizung, Warmwasser

Instandhaltung und Reparaturen

Müllabfuhr und Straßenreinigung

Bankgebühren, Porto, Zinsen

Gebäudereinigung und Gartenpflege

Kostenanteil leerstehender Wohnungen

Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes

Rechtsschutzversicherung des Vermieters

Hauswart (ohne Reparatur- und Verwaltungsanteil)

Reparatur- und Verwaltungsanteil im Hauswartlohn

Wie müssen Sie Heizkosten abrechnen?

Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 % nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Eine reine Flächenumlage ist bei Gebäuden mit mehreren Einheiten unzulässig. Rechnen Sie dennoch nur nach Fläche ab, darf der Mieter seinen Kostenanteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).

Voraussetzung sind funktionierende Erfassungsgeräte an Heizkörpern und Warmwasserzählern. Bei fernablesbaren Geräten kommen zudem monatliche Verbrauchsinformationen für die Mieter hinzu (§ 6a HeizkostenV), die der Messdienst in der Regel übernimmt.

Welche formalen Mindestanforderungen muss die Abrechnung erfüllen?

Eine wirksame Abrechnung enthält vier Punkte: die Gesamtkosten je Kostenart, den Verteilerschlüssel mit kurzer Erläuterung, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Abrechnung formell unwirksam und wahrt die 12-Monats-Frist nicht.

  • Gesamtkosten: je Kostenart für das ganze Gebäude ausgewiesen, nicht nur der Mieteranteil
  • Verteilerschlüssel: angegeben und für Laien nachvollziehbar erklärt (Wohnfläche, Personen, Verbrauch)
  • Berechnung: der rechnerische Weg vom Gesamtbetrag zum Anteil des Mieters
  • Vorauszahlungen: die geleisteten Zahlungen des Mieters abgezogen, mit Saldo als Nachzahlung oder Guthaben

Maßstab der Gerichte ist der juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter: Er muss die Abrechnung ohne Fachwissen gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. Textform genügt, eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Was sind typische Fehler bei der Nebenkostenabrechnung?

Besonders teure Fehler sind das Versäumen der 12-Monats-Frist, ein falscher oder nicht vereinbarter Verteilerschlüssel und die Umlage nicht umlagefähiger Posten wie Verwaltung oder Reparaturen. Im besten Fall kürzt der Mieter dann einzelne Positionen, im schlechtesten verlieren Sie die komplette Nachforderung. Daneben scheitern viele Abrechnungen an handwerklichen Details.

  • Fristversäumnis: Die Abrechnung geht zu spät zu, die Nachforderung ist verloren (§ 556 Abs. 3 BGB)
  • Falscher Verteilerschlüssel: Es wird ein anderer Schlüssel angewendet als im Mietvertrag vereinbart, oder die Wohnflächen stimmen nicht. Ohne Vereinbarung gilt die Wohnfläche als gesetzlicher Maßstab (§ 556a BGB)
  • Nicht umlagefähige Posten: Verwaltungskosten, Reparaturen oder Bankgebühren tauchen in der Abrechnung auf
  • Heizkosten pauschal verteilt: statt zu 50 bis 70 % nach Verbrauch, mit der Folge des 15-Prozent-Kürzungsrechts
  • Abrechnungszeitraum über 12 Monate: etwa nach einem Eigentümerwechsel, die Abrechnung ist dann insgesamt angreifbar
  • Leerstand umgelegt: Der Kostenanteil leerstehender Wohnungen gehört in die Tasche des Vermieters, nicht in die Abrechnung der übrigen Mieter

Wann lohnt es sich, die Abrechnung professionell erstellen zu lassen?

Spätestens wenn mehrere Einheiten, Heizkostenabrechnung, Mieterwechsel und Leerstand zusammenkommen, lohnt sich professionelle Unterstützung. Eine Mietverwaltung kostet üblicherweise 4 bis 8 % der Brutto-Jahresmiete, bei kleinen Häusern oft als Pauschale, und übernimmt neben der fristgerechten Abrechnung auch Mieteingänge, Mahnwesen und Handwerkerkoordination.

Wichtig fürs Rechnen: Die Verwaltungskosten selbst dürfen Sie bei Wohnraum nicht auf die Mieter umlegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Sie tragen sie als Vermieter, können sie aber als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Achten Sie bei der Auswahl eines Verwalters auf die Erlaubnis nach § 34c GewO, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine transparente Vergütungsstruktur ohne versteckte Zuschläge. Welche Verwaltungsform zu Ihrem Objekt passt, erklären wir im Beitrag WEG-Verwaltung oder Mietverwaltung.

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Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?+
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Läuft der Abrechnungszeitraum über das Kalenderjahr, muss sie also bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Briefkasten liegen. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum des Versands.
Was passiert, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist verpasst?+
Nach Ablauf der 12-Monats-Frist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil ein Behördenbescheid fehlte. Ein Guthaben des Mieters muss dagegen auch nach Fristablauf ausgezahlt werden, die Frist schützt allein den Mieter.
Welche Kosten sind nicht auf den Mieter umlegbar?+
Umlagefähig sind nur die 17 Betriebskostenarten aus § 2 BetrKV. Verwaltungskosten sind bei Wohnraum ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV), ebenso Instandhaltung und Reparaturen, Bankgebühren und die Kosten leerstehender Wohnungen. Diese Posten trägt der Vermieter selbst.
Wie viel der Heizkosten muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden?+
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass 50 bis 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Wird rein nach Fläche abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
Was kostet es, die Nebenkostenabrechnung erstellen zu lassen?+
Die Abrechnung ist üblicherweise Teil der Mietverwaltung, die 4 bis 8 % der Brutto-Jahresmiete kostet, bei kleinen Häusern oft als Pauschale. Diese Verwaltungskosten dürfen nicht auf Wohnraummieter umgelegt werden, sind für Vermieter aber als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

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